Insbesondere durfte die Vorinstanz ohne weitere Abklärungen gestützt auf den willkürfrei erstellten Sachverhalt davon ausgehen, dass der Umstand, dass der fragliche Raum als Kinderschlafkammer genutzt und isoliert worden war, keinen Einfluss auf die Beurteilung hat, ob dieser als ursprünglich bestehende BGF angerechnet werden kann. Sie hat deshalb zu Recht auf eine nochmalige Beurteilung des AGR verzichtet.