ihrer Beweiskraft als untauglich erachtet hat, das AGR zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu veranlassen. Bei dieser Ausgangslage stellt es eine zulässige antizipierte Beweiswürdigung dar, auf eine erneute Stellungnahme des AGR zu verzichten, da davon kein massgeblicher weiterer Erkenntnisgewinn erwartet werden musste. Insbesondere durfte die Vorinstanz ohne weitere Abklärungen gestützt auf den willkürfrei erstellten Sachverhalt davon ausgehen, dass der Umstand, dass der fragliche Raum als Kinderschlafkammer genutzt und isoliert worden war, keinen Einfluss auf die Beurteilung hat, ob dieser als ursprünglich bestehende BGF angerechnet werden kann.