Beschwerdeführenden begründeten in ihrem Schreiben vom 22. September 2014 ihre abweichende Auffassung. In seiner Stellungnahme vom 18. Oktober 2014 zu den Ausführungen der Beschwerdeführenden hielt das AGR an seiner ablehnenden Verfügung vollumfänglich fest. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid eingehend begründet, warum sie auf eine weitere Stellungnahme des AGR zu den nachgereichten Beweismitteln (insbesondere Fotodokumentation und schriftliche Erklärung des ehemaligen Bauverwalters) verzichtet bzw. warum sie diese ungeachtet 12