d) Die Vorinstanz hat den massgeblichen Sachverhalt detailliert abgeklärt. Sie hat die erforderlichen Amts- und Fachberichte eingeholt, einen Augenschein durchgeführt und auf Wunsch der Beschwerdeführenden an einer informellen Besprechung teilgenommen. Die Beschwerdeführenden konnten mehrmals Stellung zu den Beweismitteln nehmen. Thema war insbesondere, ob der als Kinderschlafzimmer bezeichnete Raum oberhalb der Küche als Wohnfläche anrechenbar sei oder nicht. Das AGR hatte in seiner Verfügung vom 22. Mai 2014 ausgeführt, dass das ehemalige "Gliger" im Obergeschoss mangels genügender Raumhöhe und genügender Befensterung nicht als ursprünglich bestehende BGF angerechnet werden könne. Die