Es ist somit hinreichend auf die neuen Berechnungen und Unterlagen eingegangen. Allein der Umstand, dass das AGR nicht zum gleichen Schluss kam wie die Beschwerdeführenden und die realisierte Wohnfläche, den Fundationsraum im Keller sowie die Fassadengestaltung samt Befensterung als nicht bewilligungsfähig beurteilte, stellt keine Verletzung der Prüfungspflicht dar.