Zudem hat das AGR die aktuell vorhandene BGF selber berechnet und festgehalten, dass diese mindestens 120 m2 betrage. Es hat in seiner Verfügung auch ausgeführt, warum es die neuen Flächenberechnungen der Beschwerdeführenden nicht für massgebend erachtet und es hat darauf hingewiesen, dass es die Unterkellerung in der heutigen Form nicht bewilligt habe. Es ist somit hinreichend auf die neuen Berechnungen und Unterlagen eingegangen.