Diese sprengt gemäss seiner Beurteilung den Rahmen einer teilweisen Änderung bezüglich Umfang, Erscheinung und Nutzungsmöglichkeiten deutlich. Dass es sich für diese Beurteilung unter anderem auf die ursprüngliche Bewilligung aber auch auf Berechnungen aus dem Wiederherstellungsverfahren gestützt hat, ist nicht zu beanstanden, bilden doch diese Unterlagen Bestandteil der für die Beurteilung massgeblichen Akten. Zudem hat das AGR die aktuell vorhandene BGF selber berechnet und festgehalten, dass diese mindestens 120 m2 betrage.