c) Das AGR hat in seiner Verfügung vom 22. Mai 2015 ausgeführt, warum die Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG für die über die ursprüngliche Bewilligung hinausgehende Sanierung und Erweiterung des Gebäudes "D.________" nicht nachträglich erteilt werden kann. Diese sprengt gemäss seiner Beurteilung den Rahmen einer teilweisen Änderung bezüglich Umfang, Erscheinung und Nutzungsmöglichkeiten deutlich.