Das AGR sei weder in seiner Verfügung vom 22. Mai 2014 noch in seinem Kurzbericht vom 18. November 2014 auf die Berechnungen und die neuen Unterlagen eingegangen, sondern habe sich ausschliesslich auf die Angaben in der Wiederherstellungsverfügung gestützt. Dieses Vorgehen sei mit der behördlichen Prüfungspflicht nicht vereinbar. Eine weitere Gehörsverletzung bestehe darin, dass das Regierungsstatthalteramt die im Dezember 2014 nachgereichte Fotodokumentation19 nicht dem AGR zur Beurteilung vorgelegt habe, obwohl diese rechtlich relevant sei.