a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie hätten in ihrem Begleitschreiben zum Baugesuch vom 20. Februar 2014, in ihrer Stellungnahme vom 22. September 2014 und in ihren Schlussbemerkungen vom 23. Januar 2015 begründet und belegt, dass die bestehende Wohnfläche, der umstrittene Fundationsraum im Keller sowie die Fassadengestaltung samt Befensterung bewilligt werden könnten. Das AGR sei weder in seiner Verfügung vom 22. Mai 2014 noch in seinem Kurzbericht vom 18. November 2014 auf die Berechnungen und die neuen Unterlagen eingegangen, sondern habe sich ausschliesslich auf die Angaben in der Wiederherstellungsverfügung gestützt.