d) Die Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheids und durch die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt.16 Angefochten werden kann die Verfügungsformel nur insoweit, als sie verbindliche Anordnungen enthält. Gegen Dispositivteile ohne rechtliche Auswirkungen steht hingegen kein Rechtsmittel offen.17 Keine verbindliche oder anfechtbare Regelung eines Rechtsverhältnisses erfolgt insbesondere mit dem Entscheid, Strafanzeige zu erstatten oder die Akten der strafrichterlichen Behörde zu übermitteln. Solche Anordnungen sind somit nicht anfechtbar.18