b) Die Beschwerdeführenden waren am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt. Da die Vorinstanzen die Bewilligungen nicht erteilt und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands angeordnet haben, sind die Beschwerdeführenden durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügungen (Art. 65 Abs. 1 VRPG15). c) Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist eingereicht worden (Art. 40 Abs. 1 und Art. 49 Abs. 1 BauG). Sie enthält einen Antrag und eine Begründung (Art. 32 Abs. 2 VRPG). Die BVE tritt daher grundsätzlich auf die Beschwerde ein.