a) Der Entscheid des Regierungsstatthalters von Interlaken-Oberhasli ist ein Gesamtentscheid im Sinne von Art. 9 Abs. 1 KoG13, die Verfügung des AGR eine weitere Verfügung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Bst. b KoG. Diese sind gestützt auf Art. 11 Abs. 1 KoG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 KoG mit Beschwerde nach Art. 40 Abs. 1 und 49 Abs. 1 BauG14 bei der BVE anfechtbar. Diese ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.