Die Vorinstanz und die Gemeinde nahmen dazu Stellung. Mit Eingabe vom 29. Januar 2016 machten die Beschwerdeführenden von ihrem Replikrecht Gebrauch. 7. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen