Mit Verfügung vom 10. August 2015 wies das Rechtsamt das Sistierungsgesuch ab und gab den Beschwerdeführenden erneut Gelegenheit zur Einreichung von Schlussbemerkungen. Statt Schlussbemerkungen einzureichen, beantragten die Beschwerdeführenden, die Fotovoltaikanlage mit Windrad sei im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu prüfen. Das AGR orientierte das Rechtsamt darüber, dass es das Verfahren betreffend Bau einer Fotovoltaikanlage mit Windrad bis zum rechtskräftigen Entscheid im vorliegenden Beschwerdeverfahren sistiert habe. Am 11. November 2015 reichten die Beschwerdeführenden weitere Unterlagen ein. Die Vorinstanz und die Gemeinde nahmen dazu Stellung.