In ihrer Stellungnahme vom 10. April 2015 beantragt die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde. Sie weist unter anderem darauf hin, dass die Beschwerdeführenden im Baugesuch vom 15. April 2009 eine bestehende BGF von 42.00 m2 deklariert hätten. Von einem Kinderzimmer im Obergeschoss sei während des gesamten Baubewilligungsverfahrens nie die Rede gewesen. Die Beschwerdeführenden seien deshalb auf der ursprünglich geschaffenen Entscheidbasis zu behaften. 8