In ihrer Stellungnahme vom 8. April 2014 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie verzichtet auf eine detaillierte Vernehmlassung und verweist auf ihren Gesamtentscheid. Zudem informiert sie über die in dieser Angelegenheit hängige aufsichtsrechtliche Untersuchung gegen die Gemeinde.