Die Wohnraumerweiterung im Erd- und Obergeschoss sei (weitgehend) bewilligungsfähig. Die Rückbaupflichten im Wohnbereich und bei der Fassadengestaltung seien unverhältnismässig einschneidend. Die Beschwerdeführenden dürften sich auf den Vertrauensschutz berufen. Die Pflicht, den Fundationsraum aufzufüllen und zu verschliessen sei unverhältnismässig und sachwidrig. 5. In seiner Stellungnahme vom 8. April 2015 beantragt das AGR die Abweisung der Beschwerde. Es verweist auf seinen Entscheid vom 22. Mai 2014.