die Kinderschlafkammer im Obergeschoss über der Küche nicht berücksichtigt worden sei. Die vorbestehende BGF betrage 58 m2. Bei einer erlaubten Erweiterung von 60 Prozent resultiere eine zulässige BGF von 93 m2. Dies entspreche gemäss den Berechnungen der Beschwerdeführenden ungefähr der tatsächlich realisierten Hauptnutzfläche (HNF). Der Fundationsraum sei gemäss Bewilligung vom 17. August 2010 zulässig. Es könnten deshalb keine derart einschneidenden Wiederherstellungsmassnahmen verfügt werden.