Zur Begründung führen sie aus, die angefochtenen Entscheide würden auf einer unrichtigen und unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf einer fehlerhaften Anwendung der massgeblichen Bauvorschriften beruhen. Sie rügen insbesondere, die vorbestehende BGF sei unrichtig festgestellt worden, weil 7