2. Den Beschwerdeführenden sei die beantragte Bewilligung und Ausnahmebewilligung mindestens für die Erweiterung der Wohnfläche im Erdgeschoss und im Obergeschoss, für die Änderung der Fassaden und Fenster auf der Südseite des Gebäudes sowie für den Fundationsraum im Untergeschoss zu erteilen. 3. Von den verfügten Wiederherstellungsmassnahmen betreffend den Wohnraum im Erdgeschoss und im Obergeschoss, betreffend die Fassaden und Fenster auf der Südseite des Gebäudes und betreffend den Fundationsraum im Untergeschoss sowie von der Einreichung einer Strafanzeige sei abzusehen.»