4. Gegen die Verfügung des AGR sowie gegen den Gesamtbauentscheid des Regierungsstatthalteramts reichten die Beschwerdeführenden am 9. März 2015 (Postaufgabe) Beschwerden bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie stellten folgende Rechtsbegehren: «1. Der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 4. Februar 2015 und die Verfügung des Amtes für Gemeinden und Raumordnung vom 22. Mai 2014 betreffend Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG für das Bauen ausserhalb der Bauzone seien aufzuheben.