Die Vorinstanz begründete den Bauabschlag damit, dass das AGR die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG verweigert habe und dieser Entscheid für die Baubewilligungsbehörde bindend sei. Ungeachtet der Verfügung des AGR liege gestützt auf die Akten und den Augenschein vor Ort auch aus Sicht der Vorinstanz ein krasser Fall einer Überschreitung einer Baubewilligung vor, der den Rahmen einer massvollen Erweiterung einer altrechtlichen Baute sowohl in Bezug auf die zulässige Erweiterung der Wohnnutzfläche als auch generell in Bezug auf das Kriterium der Identität der Baute bei weitem sprenge.