Mit Gesamtbauentscheid vom 4. Februar 2015 erteilte das Regierungsstatthalteramt den Bauabschlag für die bereits ausgeführten Bauarbeiten. Es verpflichtete die Beschwerdeführenden, in folgenden Bereichen den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen: «- Der Wohnraum im Erdgeschoss und im Obergeschoss darf jeweils maximal 7.50 m lang sein. Die übrige Fläche, die in den bewilligten Plänen als Garage bzw. Heubühne bezeichnet wird, ist abzutrennen und darf nicht zu Wohnzwecken genutzt werden.