3. Am 20. Februar 2014 reichten die Beschwerdeführenden ein nachträgliches Bauund Ausnahmegesuch ein. Mit Verfügung vom 22. Mai 2014 verweigerte das AGR die beantragte Ausnahmebewilligung. Es begründete seinen Entscheid damit, dass das bereits ausgeführte Projekt den Rahmen einer teilweisen Änderung deutlich sprenge (Umgang, Erscheinung, Nutzungsmöglichkeit). Insbesondere würden durch die bereits ausgeführten Erweiterungen der Nutzungsflächen die Rahmenbedingungen von Art. 24c RPG mehr als deutlich überschreiten. Die nutzbaren Flächen seien im Vergleich zu der vor 2009 landwirtschaftsfremd genutzten Fläche (BGF 42 m2, NNF circa 18 m2) um mehr als 400 Prozent erweitert worden.