Am 28. März 2012 erkundete sich der Bauverwalter beim AGR, ob beim Gebäude D.________ die Löschung des Zweckentfremdungsverbots möglich sei. Das AGR antwortete, dies sei nicht möglich. Ebenso sei an der Auflage festzuhalten, wonach im Untergeschoss die Lufträume ausserhalb des Keller- und Technikraums nicht zu Lagerräumen umgenutzt werden dürften.10 Gestützt auf eine Vereinbarung mit den Beschwerdeführenden erteilte der Gemeinderat am 15. Mai 2012 dennoch die Einwilligung zur Löschung für das ihm auf Grindelwald Grundbuchblatt Nr. E.________ zustehende Zweckentfremdungsverbot.11