Weil die Beschwerdeführenden glaubhaft darstellen konnten, dass der Wohnteil des Weidhauses schon vor 1972 nicht mehr landwirtschaftlich genutzt wurde, stimmte das AGR der Projektänderung zu. Es erteilte mit Verfügung vom 16. August 2010 die Ausnahmebewilligung neu nach Art. 24c RPG mit der Auflage, dass der Ökonomieteil nicht so ausgestaltet werden dürfe, dass eine Wohnnutzung möglich werde, und dass das Zweckentfremdungsverbot im Grundbuch anzumerken sei.