ein Vertreter des AGR teilnahm, wurde das weitere Vorgehen besprochen. Gestützt darauf reichten die Beschwerdeführenden am 29. Juli 2010 ein Projektänderungsgesuch ein.4 Dieses bestand aus Projektplänen, in denen mit Grünstift die Konstruktion eingezeichnet wurde5 sowie einem Detailplan6, dem die einzelnen Elemente der Konstruktion entnommen werden konnten. Weil die Beschwerdeführenden glaubhaft darstellen konnten, dass der Wohnteil des Weidhauses schon vor 1972 nicht mehr landwirtschaftlich genutzt wurde, stimmte das AGR der Projektänderung zu.