Anlässlich einer Begehung vom 19. August 2008 stellte das AGR fest, dass der Wohnteil eine Bruttogeschossfläche (BGF) von circa 42 m2 aufweise. Es hielt deshalb fest, gemäss ständiger Praxis dürfe die Wohnfläche bei einer Erhaltung des Gebäudes und ohne Volumenerweiterung um 60 Prozent erweitert werden. Am 8. April 2009 reichte der Beschwerdeführer 1 bei der Gemeinde Grindelwald ein Baugesuch ein für die Sanierung und den Umbau des Gebäudes "D.________". Im Gesuch wurde angegeben, das bestehende Gebäude weise eine 2-Zimmer-Wohnung mit einer BGF von 42.0 m2 auf. Geplant war, die Wohnnutzung um 25.6 m2 auf insgesamt 67.6