1. Der Beschwerdeführer 1 ist Eigentümer des Grundstücks Grindelwald Grundbuchblatt Nr. E.________ (D.________) in der Landwirtschaftszone. Darauf befand sich ein traditionelles Weidhaus. Der Beschwerdeführer 1 wollte das Gebäude ursprünglich abbrechen und durch einen Neubau ersetzen. Nach mehreren Voranfragen mit negativem Ergebnis erkundigte er sich beim Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), wie ein allfälliger Umbau mit Wohnraumerweiterung beurteilt würde. Anlässlich einer Begehung vom 19. August 2008 stellte das AGR fest, dass der Wohnteil eine Bruttogeschossfläche (BGF) von circa 42 m2 aufweise.