Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin aufgeführte Mehrwerteuer bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.11 Der Parteikostenbeitrag an die Beschwerdeführerin wird daher festgesetzt auf Fr. 3'300.00 (Honorar Fr. 3'250.00, Auslagen Fr. 50.00). c) Die amtlichen Kosten für das erstinstanzliche Baubewilligungsverfahren hat in jedem Fall die Gesuchstellerin zu tragen (Art. 52 Abs. 1 BewD). Die amtlichen Kosten belaufen sich gemäss Ziff. 3 des Entscheids der Gemeinde Spiez vom 28. Januar 2015 auf Fr. 573.00 und bleiben der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Für das Inkasso dieser Kosten ist die Gemeinde Spiez zuständig. III. Entscheid