Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote des Anwalts der Beschwerdeführerin beläuft sich auf Fr. 3'564.00 (Honorar Fr. 3'250.00, Auslagen Fr. 50.00, Mehrwertsteuer Fr. 264.00). Diese gibt bezüglich der Höhe des Honorars zu keinen Bemerkungen Anlass. Allerdings ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin mehrwertsteuerpflichtig10 ist und somit die von ihrem Rechtsvertreter auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen kann. Ihr fällt daher betreffend Mehrwertsteuer kein Aufwand an und eine Abgeltung der Mehrwertsteuer käme einer mit Art.