b) Der Oberingenieurkreis I des Tiefbauamtes des Kantons Bern (OIK I) hat im Fachbericht vom 19. Dezember 2014 festgehalten, die Plakatwerbeträger würden die Verkehrssicherheit nicht gefährden. Der OIK I verlangt aber, dass die Oberfläche der Reklame nicht reflektierend wirken dürfe, weder bei Sonneneinstrahlung tags noch bei Scheinwerferlicht nachts. Die Beschwerdeführerin wendet nichts gegen diese Auflage ein. Die Auflage ist geeignet, eine allfällige Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch die Plakatwerbeträger zu vermeiden. Das Bauvorhaben ist somit mit dieser Auflage zu bewilligen.