a) Nach Art. 58 Abs. 1 SV7 haben Strassenreklamen, die parallel zur Strassenachse gestellt sind, einen Abstand von einem Meter zum Fahrbahnrand einzuhalten und solche, die in einem anderem Winkel zur Strassenachse stehen, einen Abstand von drei Metern. Nach dem Situationsplan vom 25. September 2014 weisen die beiden umstrittenen Plakatwerbeträger einen Abstand von fünf Meter zum Fahrbahnrand der B.________Strasse auf. Das Bauvorhaben hält damit den vorgeschriebenen Strassenabstand ein.