b) Nach Art. 417 Abs. 1 GBR sind Reklamen so anzuordnen, dass sie das Landschafts-, Orts- und Strassenbild, schützens- und erhaltenswerte Objekte und deren Umgebung, die Wohn- und Aufenthaltsqualität sowie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Die Auslegung der Gemeinde, es müsse ein "guter Gesamteindruck" entstehen, widerspricht dem Wortlaut von Art. 417 Abs. 1 GBR; verlangt wird bloss, dass Reklamen die Umgebung nicht beinträchtigen.