a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die beiden geplanten Plakatwerbeträger würden sich vor dem hohen und langen Gebäude der D.________ ohne weiteres einordnen und zu keiner Beeinträchtigung des Orts- und Strassenbildes führen. Am vorgesehenen Standort weise das Ortsbild zudem keinen besonderen Wert auf. Die Gemeinde führt aus, die Reklamen am geplanten Standort würden als eine Beeinträchtigung des Ortsbildes wahrgenommen und es entstünde in der Umgebung kein guter Gesamteindruck im Sinne von Art. 417 GBR.