d) Ein Verbot von freistehenden Plakatwerbeträgern lässt sich auch nicht auf den Beschluss der Planungs-, Umwelt- und Baukommission vom 13. Januar 2015 stützen. Mit einem Beschluss der Planungs-, Umwelt- und Baukommission kann nicht das GBR geändert werden. Wenn die Gemeinde befürchtet, dass durch freistehende Plakatwerbeträger das Ortsbild beeinträchtigt wird, so muss sie dieses Problem planerisch angehen und grundeigentümerverbindliche Vorschriften aufstellen. Denkbar ist etwa, dass 3 Protokollauszug der Sitzung der Planungs-, Umwelt- und Baukommission vom 13. Januar 2015, Vorakten