Auflagen wie z.B. Einschränkung der Beleuchtungszeiten verfügen. 3 Reklamen auf Dachflächen sind nicht gestattet. Im Ortsbilderhaltungsgebiet sowie bei Baudenkmälern dürfen an Fassaden nur auf das jeweilige Gewerbe bezogene Reklamen (sog. Eigenreklamen) angebracht werden. Sie müssen sich gut ins Fassadenbild einordnen.‟ c) Aus Art. 417 GBR ergibt sich kein Verbot von freistehenden Plakatwerbeträgern. Es werden einzig Reklamen auf Dachflächen untersagt (Art. 417 Abs. 3 Satz 1 GBR). Im Ortsbilderhaltungsgebiet und bei Baudenkmälern gelten zudem gewisse Einschränkungen für Reklamen an Fassaden (Art. 417 Abs. 3 Satz 2 GBR).