b) Die Gemeinde Spiez verfügt nicht über ein separates Reklamereglement. Eine Vorschrift, die sich spezifisch mit Reklamen und mit der Plakatierung befasst, ist im Baureglement (GBR4) in Art. 417 enthalten. Diese Vorschrift lautet wie folgt: „Reklamen und Plakatierung 1 Reklamen sind so anzuordnen, dass sie das Landschafts-, Orts- und Strassenbild, schützens- und erhaltenswerte Objekte und deren Umgebung, die Wohn- und Aufenthaltsqualität sowie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. 2 Für Reklameeinrichtungen kann die Bewilligungsbehörde zum Schutz der Wohnbevölkerung