3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet,1 führte den Schriftenwechsel durch und holte bei der Gemeinde die Akten ein. In ihrer Stellungnahme vom 30. März 2015 beantragte die Gemeinde sinngemäss die Abweisung der Beschwerde vom 2. März 2015. Auf die Rechtsschriften und die Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen