2. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 2. März 2015 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragt die Aufhebung des Bauabschlags vom 28. Januar 2015 und die Erteilung der Baubewilligung. Sie macht 2 insbesondere geltend, dass das Reklamevorhaben mit den massgebenden Vorschriften über die Einordnung in das Ortsbild und über die Ästhetik vereinbar sei.