somit der Beschwerdegegnerin die Parteikosten von Fr. 2'987.00 (Anwaltsgebühr Fr. 2'900.00, Auslagen Fr. 87.00) zu ersetzen. III. Entscheid 1. Auf die gegen die Sistierung erhobene Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Soweit die Beschwerdeführenden die Nichtigkeit der angefochtenen Sistierungsverfügung und eine Rechtsverzögerung rügen, wird die Beschwerde abgewiesen.