104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist deshalb die in der Kostennote der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin aufgeführte Mehrwerteuer bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.11 Die Beschwerdeführenden haben 9 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 10 Siehe Unternehmens-Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter: 11 BVR 2014 S. 484 E. 6. 8