c) Unbegründet ist schliesslich der Vorwurf, die Sistierung verletze das Beschleunigungsgebot und bewirke eine Rechtsverzögerung oder stelle eine Rechtsverweigerung dar. Es liegt zwar in der Natur von Sistierungen, dass diese zu Verzögerungen führen. Die Verzögerung trifft hier jedoch die Bauherrschaft und nicht die Beschwerdeführenden, die das Bauvorhaben verhindern wollen (vgl. E. 2e). Durch die Sistierung entstehen für sie keine nicht wieder gutzumachenden Nachteile. Soweit die Beschwerdeführenden die Nichtigkeit und eine Rechtsverzögerung rügen, ist ihre Beschwerde abzuweisen. 4. Kosten