b) Wie oben ausgeführt, handelt es sich bei der angefochtenen Sistierungsverfügung um eine nicht selbständig anfechtbare Zwischenverfügung. Bei solchen Zwischenverfügungen kann die Behörde darauf verzichten, die Parteien anzuhören, bevor sie verfügt oder entscheidet (Art. 21 Abs. 2 Bst. a VRPG). Es ist somit nicht zu 8VGE 2013/385 vom 15. Januar 2014, E. 2.4. 7