a) Die Beschwerdeführenden rügen, die angefochtene Verfügung des Regierungsstatthalteramts sei nichtig, weil es Verfahrensfehler begangen habe. Die Nichtigkeit sei von Amtes wegen festzustellen. Zudem bringen die Beschwerdeführenden vor, die Sistierung verletze das Beschleunigungsgebot und bewirkte eine Rechtsverzögerung. Diese Rüge könne nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts geltend gemacht werden, ohne dass das Erfordernis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils vorliege.