Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass die Beschwerdegegnerin frei ist, ihren Boden in den gesetzlichen Schranken für die Erstellung von Bauten und Anlagen zu nutzen. Vor diesem Hintergrund kann auch nicht von einem Angriff auf die persönliche Freiheit der Beschwerdeführenden gesprochen werden. Nach dem Gesagten ist in der Sistierung des Baubewilligungsverfahrens kein Nachteil zu sehen, der die Anfechtbarkeit der Zwischenverfügung rechtfertigt. Auf die Beschwerde wird in diesem Punkt nicht eingetreten. 3. Nichtigkeit und Rechtsverzögerung