Ein rascher Entscheid würde den Beschwerdeführenden somit nicht besser dienen. Im Gegenteil: Vorliegend kann durch die Verfahrenssistierung das umstrittene Bauvorhaben (bbew 74/2014) vorübergehend nicht realisiert werden. Dazu kommt, dass hier die Sistierung eine 7 BVR 1989 S. 400 E. 2b u. 2c. 6 Verfahrensvereinfachung zur Folge hat. Bis ein rechtskräftiger Entscheid betreffend das erste Baugesuchsverfahren (bbew 25/2012) vorliegt, fallen nur betreffend dieses Verfahren Prozesshandlungen an. Dies liegt zweifellos im Interesse der Beschwerdeführenden.8