d) Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, bei Verfahrenssistierungen erleide regelmässig jene Partei, die von der Sache her an einem raschen Ausgang des Verfahrens interessiert sei, einen Nachteil. Im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens sei dies die Baugesuchstellerin und nicht die einsprechende Nachbarschaft. Der Ausgang des Verfahrens vor dem Bundesgericht sei für sie entscheidend, ob sie das neue Baugesuchsverfahren fortsetzen wollen oder nicht.