Dies habe negative Auswirkungen auf die Nutzung ihrer Liegenschaft (Vermietung, Verkauf usw.). Dieser Nachteil könne später nicht wieder gutgemacht werden, weil die ordentliche Nutzung durch die Sistierung des unzulässigen Baubewilligungsverfahrens in dieser langen Zeit behindert werde. Hinzu komme, dass sie durch das zweite Bauprojekt, welches ein Garagenbetrieb zum Gegenstand habe, in rechtsmissbräuchlicher Weise schikaniert 5 BVR 2001 S. 137 E. 1b. 6 Vgl. VGE 2013/385 vom 15. Januar 2014, E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen. 5